Die Anfragebeantwortung ist grundsätzlich lapidar und verweist auf die ständige und juristisch wenig komplexe ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungerichts:
## Völkerrechtssubjekt „Deutsches Reich“Auswärtiges/Antwort – 30.06.2015 Berlin: (hib/AHE) Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass das Völkerrechtssubjekt „Deutsches Reich“ nicht untergegangen und die Bundesrepublik Deutschland nicht sein Rechtsnachfolger, sondern mit ihm als Völkerrechtssubjekt identisch ist. Darauf verweist die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/5178) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke zum Potsdamer Abkommen von 1945 (18/5033). Die Abgeordneten hatten sich unter anderem nach der „These von der Fortexistenz des Deutschen Reiches“ erkundigt und gefragt, ob die Bundesregierung diese als öffentlich als unhaltbar zurückweisen werde, „damit diese Behauptung nicht von Neonazis und der so genannten Reichsbürgerbewegung für ihren Gebietsrevisionismus gegenüber den EU-Nachbarländern instrumentalisiert werden kann“.
Beim Fortbestand der Rechtspersönlichkeit des Deutschen Reichs handelt sich um eine alte und somit eigentlich lediglich (rechts-)historische völkerrechtliche Debatte, die aus politischen Gründen immer wieder neu aufgewärmt wird. Die Frage des Untergangs des Deutschen Reichs stellte sich schließlich unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg und der Übernahme der Regierungsgewalt (in der Berliner Erklärung) durch die vier Siegermächte, das Ende der Besatzung und die Teilung Deutschlands. Der später von der DDR vertretenen Debellationstheorie zufolge war Deutschland nach der Kapitulation beziehungsweise spätestens aufgrund der Berliner Erklärung, untergegangen. Eine weitere Meinung vertrat die Ansicht, dass Deutschland in zwei neue Staaten zerfallen (Dismembration) und daher untergegangen war.
Heute hat sich jedoch die von der BRD (und anfangs auch der DDR) vertretene Ansicht durchgesetzt, dass Deutschland als Völkerrechtssubjekt weiter fortbestand (für Näheres vgl etwa Kay Hailbronner/Marcel Kau, ‚Der Staat und der Einzelne als Völkerrechtssubjekte‘ in: Wolfgang Graf Vitzthum (Hrsg.), Völkerrecht (5. Auflage, de Gruyter 2010),147, 222). Durch die Aufnahme der DDR (man spricht von einer Absorption/Inkorporation) führt die BRD letzten Endes auch die Völkerrechtssubjektivität des Deutschen Reiches weiter fort. Ein Regierungs- oder Systemwechsel ändert daran nichts, der Irak ist nach dem Sturz Husseins ebenso weiter derselbe Staat und damit dasselbe Völkerrechtssubjekt wie Libyen nach Gaddafi.
Damit ist die Sache grundsätzlich erledigt. Für jene, die die alte Debatte genauer nachlesen möchten, seien im Folgenden die maßgeblichen Auszüge aus den damaligen Beiträgen zitiert:
Ein Befürworter des Untergangs aus den Reihen der damaligen Lehre war Hans Kelsen (‚Is a Peace Treaty with Germany legally possible and politically desirable?‘ (1947) 41/6 The American Political Science Review 1188), der den Untergang des Deutschen Reichs postulierte.
By its complete defeat, the surrender of its armed force, and the abolishment of its national government, Germany has ceased to exist as a sovereign state and subject of international law.‘ By the Declaration of Berlin, June 5, 1945, the four Powers occupying the country-the United States of America, the United Kingdom, the Soviet Union, and the French Republic assumed „supreme authority with respect to Germany including all powers possessed by the German Government, the High Command, and any state, municipal, or local government or authority.“ This meant that the four occupant Powers have assumed sovereignty over the former German territory and its population, though the term „sovereignty“ was not used in the text of the Declaration. The four occupant Powers exercise their joint sovereignty through the Control Council, established at Berlin as the legitimate successor of the last national government of Germany. All this is in complete conformity with general international law, which authorizes a victorious state, after so-called debellatio of its opponent, to establish its own sovereignty over the territory and population of the subjugated state. Debellatioim pliesa utomatict ermination of the state of war. Hence, a peace treaty with Germany is legally not possible. […]
According to international law, a community is a state if, and as long as, a certain population is living on a definite territory under an independent government. If one of these three essential elementsof a state in the sense of international law is missing, the state as a subject of international law disappears, or, in other words, the community ceases to exist as a sovereign state. No state can exercise the sovereignty of another state. State sovereignty does not permit representation or substitution.
Vor allem der letzte Absatz, demzufolge ein Staat untergeht, wenn eines der drei Elemente (Staatsgebiet, Staatsvolk, Staatsgewalt) verlorengeht, ist aus heutiger Sicht nicht haltbar; so existieren sogenannte failed states, also Staaten ohne effektiver Zentralgewalt (etwa Somalia), völkerrechtlich weiter fort.
Zwei andere Beiträge aus dem Jahr 1951 wiesen Kelsens Thesen zurück und seien an dieser Stelle länger zitiert.
Zum einen entkräftete Alfred Verdross, ein Schüler Kelsens (und Professor an der Universität Wien), die Debellationstheorie mit den folgenden Worten:
Außer Streit steht aber auch, daß die Siegermächte Deutschland n i c h t endgültig aufgeteilt und n i c h t ihren Staatsgebieten einverleibt, sondern wiederholt ihren Willen zum Ausdruck gebracht haben, in einem späteren Zeitpunkt mit Deutschland einen Friedensvertrag abzuschließen und die deutsche Souveränität wieder herzustellen.
Aus diesem scheinbaren Widerspruch zwischen der Übernahme der obersten Gewalt durch die Siegermächte einerseits und der Ablehnung der Annexion des deutschen Gebietes durch dieselben Mächte andererseits entzünden sich die gegensätzlichen Theorien. Die eine stützt sich auf das erstgenannte Faktum und behauptet, daß das Völkerrechtssubjekt „Deutsches Reich“ durch D e b e l l a t i o n untergegangen sei. Darunter versteht man in der Regel die vollständige Vernichtung der Staatsgewalt des besiegten Staates, welche nach der herrschenden Lehre den Staatsuntergang bewirkt. Dabei wird aber vor allem übersehen, daß Deutschland gar nicht debelliert wurde, wenn man darunter die v o l l s t ä n d i g e Zerstörung der Staatsgewalt des besetzten Staates versteht.
Vielmehr haben a l l e l o k a l e n O r g a n e (Gerichts- und Verwaltungsbehörden) ununterbrochen nach deutschem Recht weiterfunktioniert. Gewiß wurden diese Organe der Befehlsgewalt der Okkupationsmächte unterstellt und angewiesen, teilweise auch neue, von diesen Mächten erlassene Anordnungen anzuwenden. Das ist aber bei j e d e r kriegerischen Okkupation der Fall, da diese ja w e s e n s m ä ß i g darin besteht, daß die Organisation des besetzten Staates gleichsam enthauptet und unter die Befehlsgewalt des Okkupanten gestellt wird (Art. 43 der Haager Landkriegsordnung). Dadurch wird aber die Behauptung von Kunz, daß ein Staat nicht nur untere Organe haben könne, widerlegt. Gewiß ist das normalerweise nicht der Fall. Bei einer vollständigen „occupatio bellica“, wird aber immer die souveräne Gewalt des besetzten Staates durch die Gewalt des Okkupanten vorübergehend ausgeschaltet.
Das bedeutet aber ‚keineswegs, daß der Okkupant die souveräne Gewalt des besetzten Staates ausübt, sondern er übt im besetzten Gebiete seine e i g e n e Gewalt aus. Diese zerstört aber nicht die Staatsgewalt des besetzten Staates, sondern sie schaltet nur ihre oberste Schicht vorübergehend aus. Daher kann man sagen, daß die souveräne Gewalt des besetzten Staates für die Dauer der Besetzung r u h t , mit der Aufhebung der kriegerischen Besetzung aber a u t o m a t i s c h wieder auflebt.
Selbst wenn man aber annimmt, daß Deutschland debelliert wurde, so wäre damit nichts für die Untergangstheorie gewonnen, da es keine Völkerrechtsnorm gibt, welche an die Zerstörung der Staatsgewalt die Rechtsfolge des Unterganges des Staates knüpft. Der Begriff „debellatio“ ist nur ein Sammelbegriff der Rechtswissenschaft und kein Tatbestand des Völkerrechts. Aus diesem Begriffe können daher k e i n e r l e i rechtliche Folgerungen gezogen werden. Nur tatsächlich bewirkt eine Debellation normalerweise den Untergang des debellierten Staates, da der Debellation n o r m a l e r w e i s e die Annexion nachfolgt. Geht man der Debellationstheorie auf den Grund, so zeigt es sich, daß sie von der Auffassung ausgeht, ein Staat im Sinne des Völkerrechts erschöpfe sich in seiner O r g a n i s a t i o n , da man nur von dieser Voraussetzung aus behaupten kann, ein Staat gehe mit der Zerstörung seiner Organisation unter.
Diese Voraussetzung steht aber mit dem positiven Völkerrecht in Widerspruch, da nach der ständigen Staatenpraxis keine Revolution und kein Staatsstreich die völkerrechtliche Identität eines Staates aufheben kann. Nur vom Standpunkt des innerstaatlichen Rechts kann man sagen, daß ein Staat mit seiner Organisation steht und fällt. Vom Standpunkte des Völkerrechts hingegen überlebt ein Staat a l l e A r t e n der Zerstörung seiner Organisation.
Er bleibt völkerrechtlich solange als dasselbe Rechtssubjekt erhalten, als das Staatsvolk keinem anderen Staate dauernd einverleibt wird. Das zeigt uns aber, daß nicht der Staat a l s O r g a n i s a t i o n die Völkerrechtssubjektivität besitzt, sondern das zur Staatsreife gelangte und als Staat anerkannte S t a a t s v o l k. Daher haftet das Staatsvolk völkerrechtlich weiter, auch wenn die schuldigen Staatsorgane längst gestorben sind oder wenn die alte Staatsorganisation einer neuen Platz gemacht hat. Diesen Grundsatz faßt Bynkershoek in die berühmten Worte zusammen: „Forma autem regiminis mutata, non mutatur ipse populus. Eadem utique Republica est, quamvis nunc hoc, nunc alio modo regatur“.[…] Ein Staat bleibt aber auch dann völkerrechtlich erhalten, wenn er vorübergehend überhaupt keine Zentralregierung besitzt, wie im Schiedsspruche vom 3. Juni 1937 im Falle G. W. Hopkins näher dargelegt wurde. Schließlich verliert ein Staat seine Völkerrechtssubjektivität selbst dann nicht, wenn er im Zuge eines Krieges vollständig besetzt und dem Okkupanten staatsrechtlich einverleibt wird, da eine solche Einverleibung völkerrechtlich unwirksam ist. Das beweist uns aber auch, daß das Prinzip der Effektivität kein absolutes Prinzip des Völkerrechts ist, sondern nur in jenem Rahmen gilt, den ihm das Völkerrecht anweist. Dieses anerkennt aber nur einen e n d g ü 1 t i g e n , d. h. mit Aussicht auf Dauer ausgestatteten, nicht einen bloß vorübergehenden Zustand als einen rechtsbegründenden Tatbestand, so daß die Rechtsfolge des Gebietserwerbes niemals die Folge der bloßen Effektivität, sondern erst die Rechtsfolge der E n d g ü l t i g k e i t eines Herrschaftszustandes bildet. Der Grundsatz „ex injuria jus non oritur“ wird somit von keiner Ausnahme durchbrochen.Aus diesen Ausführungen ergibt sich, daß die Völkerrechtssubjektivität eines Staates weder durch innere Gewaltakte, noch durch eine fremde Okkupation mit Annexionsabsicht, sondern nur durch eine d a u e r h a f t e Annexion des ganzen Staatsgebietes durch einen oder mehrere Staaten vernichtet werden kann. Diese kann natürlich auch in der Form vor sich gehen, daß die Siegermächte das Territorium des besiegten Staates in ein ihnen gemeinsam gehörendes Staatengemeinschaftsgebiet umwandeln. Insoweit ist Kelsen vollkommen im Recht. Dazu genügt aber nicht, daß sie eine gemeine Herrschaft, also ein c o i m p e r i u m begründen, sondern sie müssen ein c o n d o m i n i u m in der Weise schaffen, daß sie sich das in Rede stehende Gebiet endgültig aneignen. Dazu gehört aber außer dem „corpus“ auch der „a n i m u s t e r r i t o r i u m s i b i h a b e n d i“. Sie müssen also auch die Absicht haben, das Territorium gemeinsam für sich zu behalten oder gegebenenfalls später untereinander aufzuteilen. Das war aber 1945 zweifellos nicht der Fall, da die Siegermächte einen solchen Willen niemals zum Ausdruck gebracht, sondern von allem Anfang an die Wiederherstellung der deutschen Souveränität in Aussicht genommen haben. Daher ist das deutsche Territorium weder ein „condominium“ der Okkupationsmächte, noch auch ein „territorium nullius“ geworden. Es liegt vielmehr eine o c c u p a t i o b e l l i c a vor, welche die Einstellung der Feindseligkeiten überdauert hat und bis zum Abschlusse eines Friedensvertrages andauern wird.
Diese Okkupation wird aber dadurch qualifiziert, daß das deutsche Territorium vollständig besetzt und daher vollkommen der Gewalt der Siegermächte unterworfen wurde. Außerdem bestand keine deutsche Exilregierung, so daß nirgends mehr eine souveräne deutsche Staatsgewalt vorhanden war. Aus dieser unbestreitbaren Tatsache zieht die Debellationstheorie den Schluß, daß das Völkerrechtssubjekt „Deutsches Reich“ untergegangen sei, da ein Staat im Sinne des Völkerrechts eine souveräne Rechtsgemeinschaft sei, weshalb ein Staat ohne Souveränität nicht bestehen könne.
Dieser Einwand ist sehr ernst. Er ist aber doch nicht durchschlagend, wenn man einmal erkannt hat, daß nicht die Staatsorganisation, sondern das als Staat anerkannte V o l k das Völkerrechtssubjekt bildet, wie früher nachgewiesen wurde. […] Schließlich müssen wir noch darauf hinweisen, daß die Untergangstheorie auch deshalb unhaltbar ist, da sie die Bildung der westdeutschen Regierung und die von ihr gesetzten Akte nur als eine von den Okkupationsmächten d e l e g i e r t e Gewalt konstruieren kann, was zur Folge hätte, daß die delegierte Gewalt zur delegierenden Gewalt in Widerspruch geraten und mit ihr über den Abschluß eines Friedensvertrages verhandeln könnte. Die Siegermächte würden also gleichsam mit sich selbst kontrahieren! In Wahrheit aber bildet die westdeutsche Regierung eine aus Wahlen hervorgegangene, autonome deutsche Regierung, wenngleich sie sich nur in dem sich schrittweise erweiternden Rahmen bewegen kann, den die Okkupationsmächte gezogen haben und obgleich sie nur in einem Teile Deutschlands eine effektive Gewalt ausübt. Eine solche autonome Regierung setzt aber die Existenz eines deutschen Völkerrechtssubjektes bereits voraus, in dessen Namen sie auftritt. Das ist auch die Überzeugung aller beteiligten Staatsmänner, die keine noch so geistvolle „Theorie“ übersehen sollte.
Alfred Verdross, Die völkerrechtliche Stellung Deutschlands von 1945 bis zur Bildung der westdeutschen Regierung (1951) 3 Archiv des Völkerrechts 129 [Fußnoten entfernt]
Ein anderer Beitrag aus dieser Zeit stammt von Kurt von Laun, einem damals in Hamburg tätigen deutschen Rechtsanwalt, der ebenfalls die Debellationsthese zurückwies und den völkerrechtlichen Fortbestand des Deutschen Reichs vertrat:
Sovereignty is embodied in the nation. The German nation still lives and is organized within a territory. It has not merged in another state voluntarily, but has maintained the will to form a state. Consequently the opinion that Germany has ceased to exist as a state can only be based on the assumption that she has been annexed. From the point of view of law, not military conquest but the declaration of the annexation is decisive. Otherwise a state continues to exist, as it can be proved by many cases of complete occupation of foreign states where the annexation was not declared. But an annexation does not exist. The German armed forces were annihilated. The debellatio was effected. The Allied Powers, however, in their declaration regarding the defeat of Germany of June 5, 1945, 6 p.m., declared: „The assumption, for the purposes stated above, of the said authority and powers, does not effect the annexation of Germany.“ On the contrary, the above declaration was affirmed by the British liaison staff with the Zonenbeirat and by various international agreements and official statements showing that the Allied Powers recognize the continu- ance of the German state. Proclamation No. 1 of the Control Council of August 30, 1945, speaks of „Germany as a whole,“ and Proclamation No. 2 of the „German state“ and „Germany.“ Minister McNeil de- clared in the British House of Commons on Nov. 5, 1945: „Germany has not ceased to exist as a state.“ At about the same time the Foreign Office confirmed this by the statement: „Germany still exists as a state and Ger- man nationality as a nationality.“ In accordance herewith also the parties to the ERP treaty assume that Germany still exists. For it states in Article 1, par. 3, that all assistance furnished pursuant to the agreement „’shall constitute a claim against Germany.“ The aid shall constitute a claim not against the Bizonal area but against Germany, although accord- ing to Article 1, the help is furnished to the US/UK occupied area. Thus, at their annual meeting in Hamburg in April, 1947, the German university teachers of international law unanimously accepted a resolu- tion proposed by Rudolf Laun, stating that Germany continued to exist as a state in the sense of general international law. This seems to us to be also the prevailing opinion abroad. […] The (Eastern) Deutsche Demokratische Republik is evidently of the same opinion that Germany still exists. Article 1 of its Constitution states that Germany is an indivisible republic. According to Article 1, par. 4, there is-as well as in the West-only one German nationality. The Con- trol Council is still recognized. All Western laws violating the agreements between the four Occupation Powers are considered to be null and void, among others, the Basic Law and the Occupation Statute. We may therefore assume that Germany continues to exist at the present time and is a subject of international law. She can therefore have rights and duties under it. We may furthermore assume that the Bundesrepublik Deutschland as well as the Deutsche Demokratische Repub lik are both administrative and partly self-governing units as the Bizonal Area has been. Though they are not recognized generally, the governments of both republics may be regarded as de facto governments.
Kurt von Laun, ‚The Legal Status of Germany‘ (1951) The American Journal of International Law 267, 268-272 [Fußnoten entfernt]
Fazit: Die Sache ist weniger spektakulär, als man im ersten Moment meinen möchte. Im Falle Deutschlands ist die Sache freilich politisch brisanter und aufgrund der Nachkriegszeit und der späteren Folge auch ein wenig komplexer. Letzten Endes gilt es aus formaljuristischer Sicht allerdings zwischen Völkerrechtssubjektivität und dem politischen System eben zu trennen. Mit anderen Worten: Das nationalsozialistische Deutschland ist mit Ende des Zweiten Weltkriegs untergegangen, das (ältere) Völkerrechtssubjekt Deutschland (unabhängig von der Namensgebung) allerdings nicht.
Quelle Unversitaet Wien
https://ralphjanik.com/2015/07/07/zum-volkerrechtssubjekt-deutsches-reich/
Links:
https://www.bundestag.de/presse/hib/2015_06/-/380964
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/051/1805178.pdf
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/050/1805033.pdf