Bereits am 25. Juli 2012 erklärte das Bundesverfassungsgericht das Bundeswahlgesetz endgültig für verfassungswidrig.

Deutsche Massenmedien griffen das höchstrichterliche Urteil unter Schlagzeilen wie „Eine konstitutionelle Staatskrise“ (FAZ) auf, spielten aber die Bedeutung dieses Urteil gleichzeitig herunter. Medial wurden Aspekte wie der Effekt des „negativen Stimmgewichts“ oder Vergabe von „Zusatzmandaten“ im Wege einer „Reststimmenverwertung“ oder die „ausgleichslose Ermöglichung von Überhangmandaten“ thematisiert. Dabei handelte es sich um Nebenschauplätze, wie so häufig, wenn wichtige Fakten vertuscht werden müssen. In einem wesentlichen Punkt lautete die Bewertung der Hofberichtserstatter unisono: Eine Änderung des Wahlrechts ist notwendig.

Was war wirklich geschehen?

Mit dem Bundesverfassungsgerichts-Urteil wurde festgestellt, dass die gängige Praxis von Wahllisten gegen den Verfassungsgrundsatz der Unmittelbarkeit von Wahlen verstoßen (§92 Absatz 2 Satz 1 StGB). Unmittelbare Wahlen bedeutet, dass der Wähler mit seiner Stimme bei der Wahl einem bestimmten Abgeordneten unmittelbar das Mandat überträgt – so, wie es bei den Erststimmen gängige Praxis ist. Die Verfassungswidrigkeit offenbart sich in der Zweitstimme, denn mit dieser wird die Stimme des Wählers mittelbar an eine Partei gegeben, die dann anhand parteiinterner Listenplätze darüber entscheidet, welchen Abgeordneten sie ins Parlament entsendet.

Was ist der Kern des Urteils?

Die Praxis von Wahllisten (Erst- und Zweitstimme) wurde 1956 im Bundeswahlrecht verankert. Das bedeutet, dass die Bundestagswahlen seit 1956 den Verfassungsgrundsatz der Unmittelbarkeit von Wahlen verletzen. Verfassungswidrige Wahlen führen zu verfassungswidrigen Parlamenten, dies führt zu verfassungswidrigen Regierungen. Ein verfassungswidrig, also illegitim gewählter Gesetzgeber kann keine legitimen Gesetze erlassen. Alle Gesetze und Verordnungen seit 1956 wurden von illegitimen Gesetzgebern erlassen – sie sind damit nichtig. EU-Beitritt, deutsche Einheit, Euro-Einführung? Das alles hat nicht stattgefunden.

Warum das Wahlgesetz nicht heilbar ist.

Die Massenmedien suggerierten, eine Änderung des Wahlgesetzes sei nun notwendig, um die Verfassungswidrigkeit zu beseitigen. Aber das ist nicht möglich. Warum, wurde bereits im vorhergehenden Absatz erläutert: Ein illegitim gewählter Gesetzgeber kann kein legitimes Gesetz erlassen. Obendrein urteilte das Bundesverfassungsgericht am 17.5.1960: „Die Änderung eines ungültigen Gesetzes bewirkt nicht dessen Gültigkeit.“

Warum auch die AfD keine Alternative ist.

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