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Lizenzen sind deswegen von Bedeutung, weil nicht-materielle Erzeugnisse des Menschen (Software, Daten, Texte, Bilder, Musik, Videos etc.; i.A. TrĂ€ger von Wissen, Kunst und Unterhaltung) in den meisten LĂ€ndern nicht ohne Weiteres von allen gleichermaĂen verwendet werden dĂŒrfen, d.h. es gibt ein "geistiges Eigentum". In der Regel werden die Autor:innen eines Werks systematisch bevorzugt: Das betrifft z.B. VerĂ€nderung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe. Dieses rechtliche Ungleichgewicht kann durch Lizenzen etwas abgemildert werden -- aber z.B. in Deutschland nicht vollstĂ€ndig aufgehoben.
Eine Lizenz regelt die Verwendung eines Werks, indem sie den EmpfĂ€nger:innen eines Werks bestimmte Rechte einrĂ€umt. Sie schrĂ€nken hingegen nicht die Rechte von Autor:innen ein, die mit einem Werk auch Dinge machen dĂŒrfen, die nach der gewĂ€hlten Lizenz verboten sind. In der Praxis handelt es sich bei einer Lizenz um einen (meist englischen) Text, der erlĂ€utert, was man darf und was nicht. Da das Umsetzen einer Absicht in einen juristischen Text nicht ohne TĂŒcken ist, sollte man im Allgemeinen auf vorformulierte Lizenztexte zurĂŒckgreifen. Zu diesen gibt es u.U. bereits Fachmeinungen und Gerichtsurteile, ihre Wirkung ist also besser abschĂ€tzbar. Manche werden zudem von NGOs weiterentwickelt, die den Lizenzen "juristische RĂŒckendeckung" geben.
Die Verwendung von Lizenzen ist nicht ideal, weil die oben beschriebenen HĂŒrden dadurch nicht abgeschafft werden. Insbesondere drĂŒckt die Verwendung von Lizenzen keinen Widerspruch zur bestehenden Rechtslage aus und trĂ€gt sie damit ein StĂŒck weit. Lizenzen sind also ein Mittel zum Zweck, keine Lösung des dahinterliegenden Problems.
Die hier diskutierten Lizenzen sind zudem nicht oder nur bedingt dazu geeignet, andere rechtliche HĂŒrden bei der Verbreitung von Wissen zu ĂŒberwinden. Dazu gehören Patent-, Marken-, Persönlichkeits- und Datenschutzrechte. Ein Text kann beispielsweise unter einer freien Lizenz stehen und trotzdem einen patentierten Mechanismus beschreiben, fĂŒr dessen Verwendung LizenzgebĂŒhren gezahlt werden mĂŒssen, wenn er eingesetzt wird.
Offensichtlich können sich Lizenzen darin unterscheiden, welche Möglichkeiten der Verwendung erlaubt werden. FĂŒr den Zweck des Commoning soll möglichst viel erlaubt sein. Einer verbreiteten Definition folgend gehört dazu:
Gleichzeitig kann eine Lizenz Auflagen machen, unter welchen Voraussetzungen die Rechte eingerĂ€umt werden und sie damit einschrĂ€nken. Beispielhaft dafĂŒr sind:
Die folgende Grafik erlĂ€utert die Ăbertragung von Freiheiten, das Copyleft:
Schematic representation of license directionality[^directionality]
[^directionality]: Darstellung aus Morin, Urban & Sliz (2012), lizenziert unter CC BY 3.0
Ein tolerant lizenziertes Werk (permissive) kann von EmpfĂ€nger:innen wieder eingehegt werden (proprietary, unterste Zeile). Ein Werk unter Copyleft-Lizenz kann hingegen nicht mehr -- bzw. nur noch von Autor:innen -- eingehegt werden (mittlere Zeile): Wenn VerĂ€nderungen eines Werks weiterverteilt werden, muss dies unter der gleichen Lizenz wie der ursprĂŒnglichen geschehen. Zuweilen wird auch der Begriff Share-Alike statt Copyleft verwendet.
Oft wird auch noch unterschieden zwischen schwachem und starkem Copyleft: Hier geht es um die Frage, welche Lizenz bei der Veröffentlichung eines gröĂeren Werks gewĂ€hlt werden kann, das ein Copyleft-Werk zwar nicht verĂ€ndert, aber darauf aufbaut. Dies ist z.B. bei sog. Software-Bibliotheken (libraries) fraglich, die FunktionalitĂ€t fĂŒr andere Programme bereitstellen, oder bei Sammelwerken, die andere Werke beinhalten. Starkes Copyleft (in der Grafik: GPL) fordert auch hier die Verwendung der gleichen Lizenz, wĂ€hrend schwaches Copyleft (in der Grafik: LGPL) auch andere Lizenzen zulĂ€sst.
Es soll noch das Konzept der Trigger erlĂ€utert werden: Ein Trigger beschreibt, wann eine bestimmte Rechte-EinschrĂ€nkung auch tatsĂ€chlich greift. Beispielsweise greifen Attributionsklauseln meist erst, wenn ein Werk auch geteilt wird. Wird ein Werk nicht geteilt, mĂŒssen die Autor:innen auch nicht gekennzeichnet werden. Ganz Ă€hnlich bei (typischen) Copyleft-Klauseln: Diese greifen erst, wenn ein Werk, das verĂ€ndert wurde, auch geteilt wird. Autor:innen der verĂ€nderten Werke mĂŒssen dann die Auflagen der Lizenz erfĂŒllen, die Werke also wieder unter die gleiche Lizenz stellen und ggf. so etwas wie einen Quelltext zur VerfĂŒgung stellen. Wird ein Werk, das unter einer Copyleft-Lizenz steht, lediglich verĂ€ndert, aber nicht mit anderen geteilt, verpflichtet das meist nicht dazu, die Auflagen zu erfĂŒllen. Und eine Pflicht zum Weiterverteilen gehört nicht zu Copyleft-Lizenzen.
Das fĂŒhrt direkt zu einem verwandten Punkt: Copyleft bezieht sich auf einen Rechteerhalt "flussabwĂ€rts" (engl. downstream), also zu den EmpfĂ€nger:innen. Diese sollen die gleichen Rechte bekommen wie die Person, die das Werk gerade weiterverteilt. Die Rechte derer, die keine EmpfĂ€nger:innen sind, werden auch nicht geschĂŒtzt, insb. also auch nicht die von ursprĂŒnglichen Autor:innen, wenn sie nicht auch zugleich EmpfĂ€nger:innen sind. UrsprĂŒngliche (engl. upstream) Autor:innen eines Programms, das unter einer Copyleft-Lizenz fĂŒr Software steht, haben also nicht automatisch ein Recht darauf, den Quelltext jeder sich im Umlauf befindlichen VerĂ€nderung ihres Werks zu erhalten -- erst, wenn sie selbst wieder eine Kopie ihres verĂ€nderten Werks erhalten. In der Praxis spielt dieser Punkt freilich eine eher untergeordnete Rolle, sofern das Werk nicht manuell ausgehĂ€ndigt wird oder die Verteilung aus anderen GrĂŒnden langsam erfolgt.
DarĂŒber hinaus unterscheiden sich Lizenzen noch hinsichtlich folgender Kriterien:
Teilweise umstritten ist, ob Lizenzen dafĂŒr genutzt werden sollten, Probleme anderer DomĂ€nen zu lösen: Kommerzialisierung, Militarisierung, Menschenrechtsverletzung, Klimawandel etc. (siehe Ethical Licenses). Beispielsweise gibt es Lizenzen, die nur die nicht kommerzielle Nutzung eines Werks erlauben. Einige dem Commoning wohlgesonnene Akteur:innen raten allerdings zur Vorsicht:
Lizenzen betreffen die EmpfĂ€nger:innen eines Werks, schrĂ€nken aber nicht die Rechte von Autor:innen ein. Sobald nun neue Menschen zu einem Werk beitragen, werden die ursprĂŒnglichen Autor:innen zu EmpfĂ€nger:innen der neuen BeitrĂ€ge. Um die Frage, welche Rechte die ursprĂŒnglichen Autor:innen bekommen, geht es bei der Lizenzierung von BeitrĂ€gen.
Bei gemeinschaftlich entwickelten Werken ist manchmal die Rede von ausgehenden ("outbound") und eingehenden ("inbound") Lizenzen. Ausgehende Lizenzen beziehen sich auf das bestehende Werk und geben Nutzer:innen bestimmte Rechte. Eingehende Lizenzen beziehen sich auf neue BeitrĂ€ge zum Werk und geben den ursprĂŒnglichen Autor:innen bestimmte Rechte. In vielen Freie-Software-Projekten gilt "inbound = outbound", damit bekommen Autor:innen die gleichen Rechte wie EmpfĂ€nger:innen. Manchmal ist das aber auch anders, etwa wenn sich die ursprĂŒnglichen Autor:innen die Möglichkeit vorbehalten möchten, als einzige mit dem Werk Geld zu verdienen, das Werk parallel unter einer anderen Lizenz zu vertreiben oder die Lizenz auch spĂ€ter noch Ă€ndern zu können. Dies wird dann mit speziellen Contributor License Agreements (CLA) geregelt, die allerdings auch kritisiert werden. Es besteht nĂ€mlich die Gefahr, dass ein Werk durch eine nachtrĂ€gliche LizenzĂ€nderung von den Autor:innen wieder eingehegt wird. Da fĂŒr so eine Entscheidung die Zustimmung aller Autor:innen benötigt wird, sind Werke umso resistenter gegen Einhegungen, je gröĂer der Autor:innenpool ist.
Zuletzt wird auch um die richtige Bezeichnung von "guten" Lizenzen bzw. lizenzierten Werken gerungen. Folgende Begriffe stehen zur Debatte:
| |idealistisch|pragmatisch| |--|--|--| |Software|Freie Software|Open Source| |Weiteres|Freie kulturelle Werke|Open|
Table: Tabelle: Ausrichtung der Konzepte[^ausrichtung]
[^ausrichtung]: Darstellung nach Schnalke (2014), lizenziert unter CC0 1.0
Ein Werk fĂ€llt genau dann unter einen der vier Begriffe, wenn es unter einer passenden Lizenz veröffentlicht wurde. FĂŒr alle Begriffe gibt es je eine Institution, die nach einer Definition entscheidet, welche Lizenzen "passen". FĂŒr Software sind dies die Free Software Foundation (FSF) sowie die Open Source Initiative (OSI).
Die FSF nennt freie Software solche, die Nutzer:innen die Freiheiten einrĂ€umt, die Software zu verwenden, zu verstehen, zu verbreiten und zu verbessern. Sie beschreibt nicht-freie (proprietĂ€re) Software als gesellschaftliches Problem, weil sie Teilen und Kooperation verhindert und möchte durch ihre Lizenzen das MachtgefĂ€lle zwischen Entwickler:innen und Nutzer:innen ausgleichen. Diesem ethisch aufgeladenen Begriff von freier Software wurde nach einer Weile der Begriff Open Source entgegengesetzt, der vor allem die Effizienzsteigerung betont, die sich durch das Teilen des Quelltextes ergibt. Die Bezeichnung Freies Kulturelles Werk und Open sind in Anlehnung daran fĂŒr alle weiteren Werkarten entstanden.
Trotz etwas unterschiedlicher Definitionen ist freie Software meist auch open source und umgekehrt. Es geht bei der Unterscheidung also weniger um unterschiedliche Anforderungen an Software, sondern mehr um eine andere Motivation. Beide Begriffe sind zudem etwas missverstĂ€ndlich, da frei etwas anderes meint als gratis, und open source mehr als VerfĂŒgbarkeit des Quelltextes ("source available"). Manchmal ist im Englischen daher statt free software auch von libre software die Rede, um eine Verwechslung mit kostenloser Software auszuschlieĂen. Weil Begrifflichkeiten in der Vergangenheit zu einigen Verwerfungen fĂŒhrten, benutzen manche auch die Bezeichnung FLOSS als AbkĂŒrzung fĂŒr free/libre open source software.
Wenn Autor:innen eines Werks den EmpfÀnger:innen möglichst umfassende Freiheit zu dessen Verwendung geben möchten, bleibt eine Frage: Sollen die EmpfÀnger:innen die Freiheit bekommen, anderen die Freiheit wieder zu nehmen? Konkret: Darf Wissen, wenn es einmal freigesetzt wurde, wieder eingehegt werden? Eine sog. Copyleft-Lizenz kann dies verhindern, insb. eine starke Copyleft-Lizenz.
FĂŒr die Zwecke des Commonings ist zu empfehlen, eine der beiden möglichen Extrempositionen anzunehmen: Entweder bestehende Rechtsmechanismen maximal nutzen, um zu verhindern, dass Wissen wieder eingehegt wird. Oder eine Entlassung in die Gemeinfreiheit anstreben, so weit dies nach nationalem Recht möglich ist. Welchen Weg man geht, kann von dem Umfang des Werks und der Verbreitung Ă€hnlicher Werke abhĂ€ngig gemacht werden: Handelt es sich nur um kleine Notizen? Dann ist die virale Eigenschaft einer Copyleft-Lizenz nicht so bedeutsam und man kann die Gemeinfreiheit wĂ€hlen. Oder gibt es mutmaĂlich noch keine vergleichbaren Werke, weswegen es möglicherweise von vielen Menschen genutzt werden wird? Dann kommt dem neuen Werk besondere Bedeutung zu und es sollte entsprechend verteidigt werden.
Diese Empfehlungen zur Lizenzwahl betreffen nur neue Werke und nicht die Lizenzen von BeitrÀgen zu bestehenden Werken.
Entscheidungsbaum zur Lizenzwahl
Um die Einhegung von Wissen zu verhindern, ist eine Copyleft-Lizenz unumgĂ€nglich. Leider sind Copyleft-Lizenzen untereinander in der Regel inkompatibel, da sie ja gerade fordern, dass VerĂ€nderungen eines Werks unter der je eigenen Lizenz weitergegeben werden. Das ist immer dann ein Problem, wenn ein Werk -- wie bei Software -- stetig verĂ€ndert wird oder -- wie bei Kunst -- stĂ€ndig neu zusammengestellt wird. Daher ist bei der Entscheidung auch zu berĂŒcksichtigen, ob eine Copyleft-Lizenz fĂŒr einen bestimmten Werktyp schon im besonderen MaĂ verbreitet ist.
FĂŒr Software empfiehlt sich die Verwendung der GNU Affero General Public License (AGPL, Version 3 oder neuer). Sie eignet sich allerdings nicht nur fĂŒr Software, sondern fĂŒr alle möglichen Werke, fĂŒr die es eine bevorzugte Form der Bearbeitung gibt. Bei Software ist diese bevorzugte Form der Bearbeitung der Quelltext (und nicht die ausfĂŒhrbaren BinĂ€rdateien), bei Dokumenten kann es z.B. eine LibreOffice-Datei (und nicht die daraus erzeugte PDF-Datei) sein.
AGPLv3{width=120px height=48px}
Die AGPL hat ihren Ursprung bei der Free Software Foundation, die einige juristische Erfahrung sowohl beim Verfassen als auch beim Verteidigen von Lizenzen hat. Diese Lizenz ist vereinbar mit der GNU General Public License (GPL), was als notwendige Voraussetzung fĂŒr Software-Lizenzen gilt. Von diesen ist sie die momentan stĂ€rkste Copyleft-Lizenz, um eine erneute Einhegung zu verhindern, insbesondere was Software betrifft, die ĂŒber das Internet genutzt wird.
Sie enthĂ€lt eine Klausel, die PatentansprĂŒche der Autor:innen derart berĂŒcksichtigt, dass diese nicht gegen EmpfĂ€nger:innen des Werks geltend gemacht werden können. Im Vergleich zur Apache License 2.0, die keine Copyleft-Lizenz ist, enthĂ€lt sie keinen expliziten Ausschluss von Markenrechten und leider auch keinen expliziten Absatz zur Lizenz von BeitrĂ€gen zum Ursprungswerk.
Lizenz von BeitrÀgen zum Ursprungswerk
Besonders bei den Lizenzen der Free Software Foundation ist darauf zu achten, dass man nicht nur die Versionsnummer der Lizenz angibt, sondern auch dazu schreibt, ob das Werk nur unter genau dieser Version oder auch unter einer spÀteren Version verwendet werden darf. In diesem Fall ist empfehlenswert, auch alle spÀteren Versionen der AGPL zu erlauben, um von möglichen Aktualisierungen der Lizenz profitieren zu können.
FĂŒr Inhalte im Text-, Bild-, Audio- und Videoformat sowie fĂŒr Datenbanken empfiehlt sich die Verwendung der Creative Commons-Lizenz Namensnennung -- Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International (CC BY-SA 4.0 oder neuer).
Creative Commons ist ebenfalls eine amerikanische NGO, die auch umfassende Hilfeseiten sowie ein Wiki zur Anwendung ihrer Lizenzen bereitstellt. Es handelt sich bei der gewĂ€hlten Lizenz um eine Free Culture License, auĂerdem ist sie einseitig kompatibel zur GPLv3, die wiederum kompatibel zur AGPLv3 ist.
Die Lizenz verbietet explizit technische EinschrĂ€nkungen, die die Verwendung eines Werks wieder einschrĂ€nken (wie z.B. Kopierschutzmechanismen). GröĂte SchwĂ€che ist, dass sie keine Klausel bzgl. der Form, in der ein Werk verteilt wird, enthĂ€lt. Deswegen sollte sie nicht fĂŒr Software verwendet werden. Wenn es fĂŒr ein Werk eine klar bevorzugte Form der Bearbeitung gibt, kann stattdessen die AGPL (siehe oben) verwendet werden. Die CC BY-SA 4.0 enthĂ€lt weiterhin leider keine Klausel bzgl. möglicher PatentansprĂŒche der Autor:innen und ist auch "nur" eine schwache Copyleft-Lizenz.
Auch Creative Commons merkt an, dass man bereits bei der Veröffentlichung eines Werks dazuschreiben kann, dass es auch unter neueren (zukĂŒnftigen) Lizenzversionen genutzt werden darf. Neuere Lizenzversionen reagieren auf VerĂ€nderungen der Rechtslage oder machen Dinge klarer. Mit Version 4 wurde beispielsweise explizit gemacht, dass ein:e Autor:in andere auch nachtrĂ€glich noch auffordern kann, die Namensnennung zu entfernen, ebenso wurde durch einen 30-Tage-Wiedergutmachungszeitraum ein Schutz vor Copyright-Trollen implementiert.
Um ein Werk in die Gemeinfreiheit zu entlassen, ist fĂŒr jede Art von Werk die Verwendung der CC0 1.0 empfohlen.
Sie enthĂ€lt eine Fallback-Lizenz fĂŒr RechtsrĂ€ume, in denen ein Totalverzicht auf das Urheberrecht nicht möglich ist (z.B. Deutschland) und kommt ebenfalls von Creative Commons. Anderen Lizenzen mit Ă€hnlicher Intention (Do What The Fuck You Want To Public License, Unlicense) fehlt dies. Als SchwĂ€che wird ihr allerdings die explizite Nicht-GewĂ€hrung von Patentrechten ausgelegt, wĂ€hrend sich manche andere Lizenzen dazu "nur" ausschweigen -- diese Klarheit kann aber auch als Vorteil gesehen werden.
Ein eigenes Werk unter einer freien Lizenz zu lizenzieren ist leicht, man schreibt es nÀmlich einfach dazu. Also z.B.
Dieses Werk ist lizenziert unter CC BY-SA 4.0 (oder neuer).
Dazu kann, wie hier geschehen, eine bildliche Darstellung der Lizenz eingefĂŒgt werden. Dabei nicht vergessen:
Eine "Registrierung" bei irgendeiner Stelle ist nicht nötig. Die Lizenzierung ist rechtlich gesehen unwiderruflich, kann also nicht zurĂŒckgenommen werden. Keine der hier empfohlenen Lizenzen hindert Autor:innen daran, das Werk nur gegen Geld abzugeben. Wenn sie möchten, können Autor:innen auch auf die Namensnennung verzichten. Aufpassen mĂŒssen sie, wenn das Werk im Rahmen eines Arbeitsvertrages entstanden ist, denn dann haben sie möglicherweise gar nicht das Recht, das Werk unter eine freie Lizenz zu stellen.
AuĂerdem ist es empfehlenswert, die Lizenzangabe maschinenlesbar zu gestalten. Das geht fĂŒr HTML ganz einfach mittels RDFa durch HinzufĂŒgen des Attributs rel="license" und erhöht die Reichweite des Werks, indem z.B. Suchmaschinen die Lizenz erkennen können:
Dieses Werk ist lizenziert unter <a rel="license" href="http://creativecommons.org/licenses/by/4.0/" >CC BY-SA 4.0</a> (oder neuer).
Mittels der Rights Expression Language lassen sich auch noch weitere Informationen ĂŒber das Werk maschinenlesbar hinterlegen:
<p> <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/deed.de"><img alt="Creative Commons" style="height:22px!important; margin-left:3px; vertical-align:text-bottom;" src="https://mirrors.creativecommons.org/presskit/icons/cc.svg" /><img alt="Attribution" style="height:22px!important; margin-left:3px; vertical-align:text-bottom;" src="https://mirrors.creativecommons.org/presskit/icons/by.svg" /><img alt="ShareAlike" style="height:22px!important; margin-left:3px; vertical-align:text-bottom;" src="https://mirrors.creativecommons.org/presskit/icons/sa.svg" /></a> </p> <p xmlns:dct="http://purl.org/dc/terms/" xmlns:cc="http://creativecommons.org/ns#" property="dct:RightsStatement"> <a rel="cc:attributionURL" href="http://work.url/" property="dct:title">Titel</a> von <a rel="cc:attributionURL dct:creator dct:rightsHolder" href="http://author.url/" property="cc:attributionName">Autor</a> ist lizenziert unter <a rel="license noreferrer" href="http://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/" >CC BY-SA 4.0</a> (oder neuer). </p>
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