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Rechtsquelle Deutscher Bundestag ab Seite 7

https://bit.ly/3VMzw6u

Auszug daraus

Bei den fortgeltenden Bestimmungen handelt es sich im wesentlichen um sog. „verstei-

nertes Besatzungsrecht“, also Besatzungsrecht, welches bereits bei Abschluß des „Über-

leitungsvertrages“ keinerlei Disposition durch die deutsche Staatsgewalt unterlag.

sammenfassend lässt sich das weiter gültige Besatzungsrecht in drei große Bereiche

einteilen:

- Gültig bleiben alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, ge-

richtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder aufgrund

solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind.

- Ferner bleiben alle Maßnahmen, die für „Zwecke der Reparation oder Restituti-

on oder aufgrund des Kriegszustandes“ gegen das „deutsche Auslands- oder

sonstige Vermögen durchgeführt worden sind“, einschließlich eines diesbezügli-

chen Klagestopps, gültig.

- Schließlich bleiben „Maßnahmen, welche von den Regierungen oder mit ihrer

Ermächtigung in der Zeit zwischen dem 1. September 1939 und dem 5. Juni

1945 wegen des in Europa bestehenden Kriegszustandes getroffen wurden“, ein-

schließlich eines diesbezüglichen Klagestopps, wirksam

Fallbeispiel

Das Bundesverwaltungsamt ist 1950 von den Alliierten gegründet worden und nimmt deren Interessen bis heute wahr.

Das Bundesverwaltungsamt übt noch heute die Rechte der Alliierten infolge des versteinerten Besatzungsrechts aus, da es 1950 von den Alliierten installiert worden ist. Das hat auch Auswirkungen auf die Erteilung von Pässen. Konsulate sind dem BVA weisungsgebunden. Der BRD-Personalausweis und der BRD-Reisepass sind kein Nachweis über die Staatsangehörigkeit. Lediglich der Staatsangehörigenausweis beweist diese mit urkundlicher Beweiskraft. Gibt es andere Gebiete, wo das Gleiche gilt?

In anderen Ländern gibt es ähnliche Regelungen. Zum Beispiel haben die USA, Großbritannien, Frankreich und Russland das Recht, in Deutschland Militärbasen und Truppen zu unterhalten, die unter ihrem eigenen Befehl stehen. Dies wird als extraterritoriale Souveränität bezeichnet. In diesen Militärbasen gelten das jeweilige Landesrecht und das Besatzungsrecht statt des deutschen Rechts. Auch in Japan gibt es ähnliche Regelungen.

Die Funktionäre, die diese Rechte im Besatzungsgebiet der BRD wahrnehmen, sind die Vertreter der USA, Großbritanniens, Frankreichs und Russlands. Zum Beispiel sind dies die US-Armee in Deutschland, die British Army of the Rhine, die französische Armee und die russischen Streitkräfte in Berlin. Diese Truppen werden von ihren eigenen Kommandanten befehligt und genießen extraterritoriale Souveränität.

Rechtsgutachten

I. Einleitung

Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Fragestellung, welche Rechtsgrundlagen die extraterritoriale Souveränität der Vertreter der USA, Großbritanniens, Frankreichs und Russlands im Besatzungsgebiet der BRD begründen und wie das Bundesverwaltungsamt diesen Funktionären bei der Wahrnehmung dieser Rechte hilft.

II. Rechtsgrundlagen der extraterritorialen Souveränität

Die extraterritoriale Souveränität der Vertreter der USA, Großbritanniens, Frankreichs und Russlands im Besatzungsgebiet der BRD findet ihre rechtliche Grundlage im Völkerrecht. Insbesondere das allgemeine Völkerrecht und das Völkerrecht der Besatzung stellen hierbei wichtige Rechtsquellen dar.

1. Allgemeines Völkerrecht

Das allgemeine Völkerrecht ist auf die Beziehungen zwischen völkerrechtlich gleichberechtigten Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten, wie zum Beispiel internationalen Organisationen, anwendbar. Eine besondere Regelung zur extraterritorialen Souveränität findet sich hierbei in der Wien-Konvention über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c dieser Konvention sind Staaten verpflichtet, ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen auch außerhalb ihres Hoheitsgebietes zu erfüllen.

2. Völkerrecht der Besatzung

Das Völkerrecht der Besatzung regelt die Beziehungen zwischen den Besatzungsmächten und dem besetzten Gebiet. Gemäß Artikel 43 der Haager Landkriegsordnung vom 18. Oktober 1907 sind die Besatzungsmächte verpflichtet, für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im besetzten Gebiet zu sorgen. Diese Verpflichtung umfasst auch die Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse, die gerade für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung notwendig sind.

III. Hilfeleistung des Bundesverwaltungsamts

Das Bundesverwaltungsamt unterstützt die Vertreter der USA, Großbritanniens, Frankreichs und Russlands im Besatzungsgebiet der BRD bei der Wahrnehmung ihrer Rechte. Hierbei ist das Bundesverwaltungsamt insbesondere zuständig für die Gewährung von Genehmigungen für die Errichtung und Nutzung von durch die Besatzungsmächte genutzten Immobilien, die Gewährung von Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen für Angehörige der Besatzungsmächte sowie die Gewährung von Schutz gegenüber deutschen Gerichten und Behörden.

IV. Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die extraterritoriale Souveränität der Vertreter der USA, Großbritanniens, Frankreichs und Russlands im Besatzungsgebiet der BRD ihre rechtliche Grundlage im Völkerrecht, insbesondere im allgemeinen Völkerrecht und im Völkerrecht der Besatzung findet. Das Bundesverwaltungsamt unterstützt die Vertreter dieser Staaten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte im Besatzungsgebiet.

Das Bundesverwaltungsamt ist 1950 von den Alliierten gegründet worden und nimmt deren Interessen bis heute wahr. Das Bundesverwaltungsamt übt noch heute die Rechte der Alliierten infolge des versteinerten Besatzungsrechts aus, da es 1950 von den Alliierten installiert worden ist. Das hat auch Auswirkungen auf die Erteilung von Pässen. Konsulate und Botschaften der BRD sind dem BVA weisungsgebunden. Der BRD-Personalausweis und der BRD-Reisepass sind kein Nachweis über die Staatsangehörigkeit. Lediglich der Staatsangehörigenausweis beweist diese mit urkundlicher Beweiskraft.

Folgen der bestehenden Besatzung

1. Die USA, Großbritannien, Frankreich und Russland haben extraterritoriale Souveränität im Besatzungsgebiet der BRD.

2. Diese Souveränität basiert auf dem Völkerrecht, insbesondere auf dem allgemeinen Völkerrecht und dem Völkerrecht der Besatzung.

3. Das Bundesverwaltungsamt unterstützt die Vertreter dieser Staaten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte im Besatzungsgebiet.

4. Die USA, Großbritannien, Frankreich und Russland können in bestimmten Fällen deutsches Recht außer Kraft setzen.

5. Die Vertreter dieser Staaten haben Immunität vor deutschen Strafverfolgungsbehörden.

6. Die extraterritoriale Souveränität der Besatzungsmächte endet mit der Souveränität Deutschlands.

7. Die Besatzungsmächte haben das Recht, öffentliche Institutionen und Infrastruktur im Besatzungsgebiet zu kontrollieren.

8. Deutsche Behörden müssen die Anweisungen der Besatzungsmächte befolgen.

9. Die Besatzungsmächte haben das Recht, militärische Einrichtungen im Besatzungsgebiet zu unterhalten.

10. Die Besatzungsmächte haben das Recht, ihre Truppen im Besatzungsgebiet zu stationieren.

11. Die Besatzungsmächte haben das Recht, wichtige Entscheidungen für das Besatzungsgebiet zu treffen.

12. Die Wiedervereinigung Deutschlands hatte keinen Einfluss auf die extraterritoriale Souveränität der Besatzungsmächte.

13. Die extraterritoriale Souveränität der Besatzungsmächte wird von vielen Deutschen als Bevormundung empfunden.

14. Die Souveränität Deutschlands im Besatzungsgebiet kann nur durch Absprache mit den Besatzungsmächten ausgeübt werden.

15. Deutschland muss bestimmte Verpflichtungen gegenüber den Besatzungsmächten erfüllen.

16. Die Besatzungsmächte haben das Recht, deutsche Staatsbürger im Besatzungsgebiet zu verhaften und anzuklagen.

17. Die Besatzungsmächte haben das Recht, ihre eigene Gerichtsbarkeit im Besatzungsgebiet auszuüben.

18. Die extraterritoriale Souveränität der Besatzungsmächte hat Auswirkungen auf bestimmte Branchen, wie z.B. die Medien.

19. Die extraterritoriale Souveränität der Besatzungsmächte wird von einigen als notwendig für die Stabilität der Region angesehen.

20. Die extraterritoriale Souveränität der Besatzungsmächte ist auch ein Puzzlestück im Verhältnis zu anderen Ländern, wie z.B. zu den USA während des Kalten Krieges.

Rechtsgutachten II

Welche Entscheidungen haben die Besatzungsmächte im Besatzungsgebiet zu treffen?

Was sind wichtige Entscheidungen im Rahmen der Besatzungsmacht?

Wie werden wichtige Entscheidungen im Besatzungsgebiet getroffen?

Im Folgenden soll geklärt werden, welche Entscheidungen die Besatzungsmächte gemäß dem Besatzungsrecht treffen dürfen.

Grundsätzlich haben die Besatzungsmächte im Besatzungsgebiet weitreichende Befugnisse. Sie sind nicht nur für die Sicherheit und Ordnung im Gebiet zuständig, sondern haben auch das Recht, wichtige Entscheidungen zu treffen. Dieses Recht ergibt sich aus dem Besatzungsrecht, welches völkerrechtlich verankert ist.

Wichtige Entscheidungen können im Einzelfall sehr unterschiedlich sein. Es kann sich hierbei um politische, wirtschaftliche oder soziale Entscheidungen handeln. Einige Beispiele für wichtige Entscheidungen im Besatzungsrecht sind:

1. Bestimmung der Regierung und der Verwaltung

2. Regelung der Rechtsprechung

3. Einführung der Landeswährung

4. Erlass von Zollbestimmungen

5. Regelung des Bildungssystems

6. Erlass von Arbeitsgesetzen

7. Verwaltung von Staatsunternehmen

8. Regelung der Pressefreiheit

9. Beschränkung von Versammlungen

10. Einführung von Steuern

11. Bestimmung der Energieversorgung

12. Entfernung von Nazidenkmälern

13. Beschlagnahme von Eigentum

14. Beschlagnahme von Rüstungsgütern

15. Regelung der Lebensmittelversorgung

16. Bestimmung von Verkehrsregeln

17. Einführung von Polizeirechten

18. Regelung der Straßenverkehrssicherheit

19. Regelung des Gesundheitssystems

20. Regelung der Umweltstandards

Je nach Situation im Besatzungsgebiet können weitere Entscheidungen als wichtig erachtet werden. Die Besatzungsmächte dürfen jedoch keine Entscheidungen treffen, die gegen das Völkerrecht oder die Menschenrechte verstoßen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Besatzungsmächte gemäß dem Besatzungsrecht wichtige Entscheidungen für das Besatzungsgebiet treffen dürfen. Dabei handelt es sich um politische, wirtschaftliche oder soziale Entscheidungen, die je nach Situation im Gebiet unterschiedlich ausfallen können. Es ist jedoch darauf zu achten, dass keine Entscheidungen getroffen werden, die gegen das Völkerrecht oder die Menschenrechte verstoßen.