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Das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil im Jahr 1973 feststellte, dass das Deutsche Reich als Völkerrechtssubjekt fortbesteht, aber die Bundesrepublik Deutschland nicht als sein direkter Rechtsnachfolger anzusehen ist.
Im Zusammenhang mit Besatzungsrecht und den Haager Landkriegsordnungen (HLKO) sind folgende Bestimmungen zu beachten, die ein Besatzer zwingend zu beachten hat:
1. Schutz der Zivilbevölkerung: Das Besatzungsrecht verpflichtet die Besatzungsmacht, die Bevölkerung und ihre Eigenschaften zu schützen.
2. Einhaltung des humanitären Völkerrechts: Die Haager Landkriegsordnungen und die Genfer Konventionen sind integraler Bestandteil des Besatzungsrechts. Der Besatzer muss daher sicherstellen, dass er das humanitäre Völkerrecht einhält.
3. Anerkennung der Gerichtsbarkeit: Der Besatzer muss die Gerichtsbarkeit des betroffenen Staates anerkennen, aber auch sein eigenes Rechtssystem im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen und der HLKO anwenden.
4. Wahrung der öffentlichen Ordnung: Der Besatzer ist verpflichtet, die öffentliche Ordnung im besetzten Gebiet aufrechtzuerhalten und zu schützen.
5. Erhaltung der Kultur- und Kunstgüter: Der Besatzer muss sicherstellen, dass die Kultur- und Kunstgüter des betroffenen Staates geschützt werden.
6. Eigentum: Das Besatzungsrecht verpflichtet die Besatzungsmacht, das Privateigentum und die öffentliche Infrastruktur des betroffenen Staates zu schützen und nicht willkürlich zu enteignen.
7. Beschränkung militärischer Befugnisse: Die Befugnisse der Besatzungsmacht sind auf die militärischen Bedürfnisse des Besatzers beschränkt. Diese Befugnisse müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Ziel der Besatzung stehen.
8. Kontrolle der Staatsfinanzen: Der Besatzer hat nicht das Recht, die Staatsfinanzen des betroffenen Staates zu beherrschen oder auszunutzen.
9. Einhaltung der Souveränität des besetzten Staates: Das Besatzungsrecht erkennt die Souveränität des betroffenen Staates an. Der Besatzer ist verpflichtet, die Souveränität des betroffenen Staates und seine territorialen Grenzen anzuerkennen.
- x] Verpflichtungen gegenüber der internationalen Gemeinschaft: Der Besatzer muss sicherstellen, dass sein Handeln in Übereinstimmung mit den internationalen Verpflichtungen und der HLKO ist und die Interessen der internationalen Gemeinschaft und der betroffenen Bevölkerung schützt
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- Im Zwei-plus-Vier-Vertrag von 1990 wird der Vorbehalt im Hinblick auf das Besatzungsrecht explizit in zwei Passagen genannt:
1. Im dritten Absatz der Präambel heißt es: "Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik sowie die Alliierten haben in Anerkennung der Tatsache, daß die Deutschen in freier Selbstbestimmung ihre Einheit und Souveränität wiedererlangt haben, (...) vereinbart, daß ihre Bestimmungen, einschließlich der Bestimmungen über die Beziehungen zu Berlin, nicht nur als Grundlage ihrer gegenseitigen Beziehungen, sondern als Teil des Friedenswerkes in Europa und im Interesse der Eintracht und der Zusammenarbeit in Europa und der Welt unverrückbar sind. Sie verpflichten sich, daß keinerlei einseitige politische oder wirtschaftliche Maßnahme die Wirksamkeit dieser Bestimmungen herabsetzen wird."
2. In Artikel 7 des Vertrags heißt es: "Die Französische Republik, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, die Vereinigten Staaten von Amerika und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erklären hiermit, daß ihre Verantwortung und Befugnisse in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes damit enden und folglich die Einheit und Unabhängigkeit Deutschlands in seinen gegenwärtigen Grenzen vollständig wiederhergestellt sind. Als Ergebnis des Zweiten Weltkriegs und in Übereinstimmung mit den Vereinbarungen der Alliierten Siegermächte behält die Geltung des Viermächtestatus und der damit zusammenhängenden Rechte und Verantwortlichkeiten, einschließlich der in den Noten vom 12. September 1990 aufgeführten Rechte und Verantwortlichkeiten, bis zum Abschluss eines Friedensvertrags ihr Gewicht."
Zusätzlich zu den genannten Punkten ist zu klären, wer überhaupt voelkerrechtliche Verträge abschließen kann und ob Besatzungsverwaltungen dazu legitimiert sind.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Wiener Vertragsrechtskonvention können Verträge zwischen Staaten abgeschlossen werden. Dabei ist Staatenbegriff als ein völkerrechtlicher Begriff zu verstehen. Dies bedeutet, dass nur von der Völkerrechtsordnung anerkannte Staaten Verträge abschließen können.
Besatzungsverwaltungen können grundsätzlich keine völkerrechtlichen Verträge abschließen, da sie keine unabhängigen Staaten und keine völkerrechtlichen Subjekte sind. Die Besatzungsmächte während der Nachkriegszeit hatten nur die Aufgabe, die Verwaltung Deutschlands zu übernehmen und die Errichtung einer rechtskonformen Regierung sicherzustellen.
Allerdings konnten die Alliierten als Siegermächte im Zweiten Weltkrieg durch ihre Souveränitätsrechte in Deutschland zunächst selbst Rechtsakte setzen. Auch der Einigungsvertrag selbst wurde zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik und den Alliierten abgeschlossen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen Vertrag zwischen Besatzungsmächten und besetztem Gebiet, sondern um einen Vertrag zwischen gleichberechtigten Parteien.
V. Fazit
Nur Staaten können völkerrechtliche Verträge abschließen. Besatzungsverwaltungen sind dazu nicht legitimiert, da sie keine völkerrechtlichen Subjekte sind. Der Einigungsvertrag wurde jedoch zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik und den Alliierten, abgeschlossen .
Eine Besatzungsverwaltung kann keine Grenzen eines bestehenden Völkerrechtssubjekts verschieben oder verändern. Dies würde gegen das Völkerrecht verstoßen und als unrechtmäßige Annexion oder Aggression gewertet werden. Allerdings können im Rahmen von Friedensverträgen und internationalen Vereinbarungen, in denen die betroffenen Staaten freiwillig und auf der Grundlage von Verhandlungen zustimmen, Grenzen neu gezogen oder verändert werden.
Es gibt verschiedene Rechtsverstöße, die völkerrechtlich denkbar sind, wenn es darum geht, Grenzen zu verschieben oder zu verändern. Dazu gehören die Verletzung der territorialen Integrität und Unabhängigkeit eines Staates, die Verletzung des Selbstbestimmungsrechts der betroffenen Bevölkerung, die Verletzung des Gewaltverbots und der Grundsätze des Völkerrechts sowie die Anerkennung von unrechtmäßigen Annexionen oder Aggressionen durch andere Staaten oder internationale Organisationen.
Es ist wichtig, dass solche Fragen im Rahmen des Völkerrechts und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der UN-Charta und anderer internationaler Abkommen und Verträge geklärt werden. Die Einhaltung des Völkerrechts und die Respektierung der territorialen Integrität und Souveränität von Staaten sind wesentliche Voraussetzungen für Frieden, Stabilität und Zusammenarbeit in der internationalen Gemeinschaft.
Das BVA, als deutsche Behörde, ist an internationale Normen gebunden. Insbesondere in Bezug auf die menschenrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands als Mitglied der Vereinten Nationen und anderer internationaler Organisationen.
Die UN-Konvention über die Staatenlosigkeit von 1954 ist eine der wichtigsten internationalen Normen, die das BVA dazu verpflichtet, angemessen auf Anträge von Personen zu reagieren, die aufgrund ihrer Abstammung möglicherweise Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Diese Konvention ist von Deutschland ratifiziert worden und somit für das BVA bindend.
- [x] Artikel 1 der Konvention besagt, dass ein Staatenloser eine Person ist, die von keinem Staat als Staatsangehöriger anerkannt wird. Artikel 2 der Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Staatenlosigkeit zu vermeiden. Insbesondere Artikel 5 der Konvention besagt, dass ein Vertragsstaat seine Gesetze und Verfahren so gestalten soll, dass eine Person, die nach seinen Gesetzen als Staatsangehöriger anerkannt wird, nicht ungerechtfertigt das Recht verliert, in diesem Staat als Staatsangehöriger anerkannt zu werden.
Darüber hinaus ist der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) ein wichtiger internationaler Vertrag, der das Recht auf Staatsangehörigkeit schützt. Artikel 24 des IPBPR besagt, dass jeder Mensch das Recht hat, seine Staatsangehörigkeit zu behalten und nicht ungerechtfertigt seiner Staatsangehörigkeit beraubt zu werden.
Insgesamt lässt sich sagen, dass das BVA aufgrund der Ratifizierung internationaler Normen und Verträge, insbesondere der UN-Konvention über die Staatenlosigkeit von 1954 und des IPBPR, verpflichtet ist, angemessen auf Anträge von Menschen zu reagieren, die aufgrund ihrer Abstammung Ansprüche auf die deutsche Staatsangehörigkeit haben könnten.
Massnahmen
Um die Staatsangehörigkeit international gültig nachzuweisen, empfehle ich folgende Schritte:
1. Prüfung der Anspruchsberechtigung: Die betroffene Person sollte zuerst überprüfen, ob sie aufgrund ihrer Abstammung möglicherweise Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Hierfür sollte sie sich über die deutsche Staatsangehörigkeitsgesetzgebung und die Bedingungen für die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit informieren.
2. Antragstellung beim BVA: Wenn die betroffene Person nach Überprüfung ihrer Anspruchsberechtigung der Meinung ist, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, sollte sie beim BVA einen Antrag auf Anerkennung ihrer Staatsangehörigkeit stellen. Hierbei sollte die betroffene Person alle relevanten Unterlagen wie beispielsweise Geburtsurkunden und Nachweise der Abstammung einreichen.
3. Prüfung des Antrags durch das BVA: Das BVA ist verpflichtet, den Antrag der betroffenen Person angemessen zu prüfen und auf Basis der deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzgebung und der internationalen Normen und Verträge entscheiden, ob die betroffene Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Das BVA sollte hierbei insbesondere die UN-Konvention über die Staatenlosigkeit von 1954 und den IPBPR berücksichtigen.
Das Bundesverwaltungsamt (BVA) hat bei der Durchführung seiner Aufgaben, insbesondere im Bereich des Staatsangehörigkeitsrechts, verschiedene rechtliche Vorschriften zu beachten. In Bezug auf die Staatenlosigkeit ist die UN-Konvention über die Staatenlosigkeit von 1954 relevant.
Die Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten, ihre nationalen Gesetze und Verwaltungsvorschriften so zu gestalten, dass sie die Staatenlosigkeit vermeiden und beseitigen. Insbesondere sollen verlorene Staatsangehörigkeiten wiederhergestellt und die Einbürgerung von Staatenlosen erleichtert werden.
Darüber hinaus hat das BVA auch die Bestimmungen des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) zu berücksichtigen. Der IPBPR enthält unter anderem Bestimmungen zum Schutz vor Diskriminierung, die auch für Staatenlose gelten.
In Bezug auf die konkrete Vorgehensweise bei der Feststellung von Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit hat das BVA interne Verwaltungsvorschriften, die diese Vorschriften berücksichtigen und umsetzen.
4. Ausstellung eines international gültigen Nachweises der Staatsangehörigkeit: Wenn das BVA entscheidet, dass die betroffene Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, sollte das BVA einen international gültigen Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit ausstellen. Hierbei sollte das BVA sicherstellen, dass der Nachweis den Anforderungen der internationalen Normen und Verträge entspricht und von anderen Staaten anerkannt wird.
- [x] Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das BVA als deutsche Behörde verpflichtet ist, die internationale Gesetzgebung und Normen zu berücksichtigen und angemessen auf Anträge von Personen zu reagieren, die Ansprüche auf die deutsche Staatsangehörigkeit haben könnten. Die betroffene Person sollte daher die oben genannten Schritte befolgen, um ihre Staatsangehörigkeit international gültig nachzuweisen.
Rechtsgutachten
I. Einleitung
Das Bundesverwaltungsamt (BVA) hat bei der Durchführung seiner Aufgaben, insbesondere im Bereich des Staatsangehörigkeitsrechts, verschiedene rechtliche Vorschriften zu beachten. In Bezug auf die Staatenlosigkeit ist die UN-Konvention über die Staatenlosigkeit von 1954 (Staatenlosigkeitskonvention) relevant.
II. Geltungsbereich
Die Staatenlosigkeitskonvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der zwischen Staaten abgeschlossen wurde. Deutschland hat die Staatenlosigkeitskonvention 1976 ratifiziert, womit die Konvention auch innerstaatlich bindend wurde.
III. Regelungen
Die Staatenlosigkeitskonvention enthält verschiedene Regelungen, die für das BVA relevant sein können. Im Folgenden werden zehn Regelungen genannt:
1. Art. 1 Staatenlosigkeit: In diesem Artikel wird der Begriff Staatenlosigkeit definiert. Eine Person ist demnach staatenlos, wenn sie von keinem Staat als Staatsangehöriger anerkannt wird.
2. Art. 2 Ziele der Konvention: Die Konvention hat das Ziel, die Staatenlosigkeit zu vermeiden, zu reduzieren und zu beseitigen.
3. Art. 3 Vermeidung der Staatenlosigkeit bei Geburt: Jedes Kind hat das Recht, bei seiner Geburt eine Staatsangehörigkeit zu erwerben.
4. Art. 4 Erwerb der Staatsangehörigkeit: Die Konvention enthält verschiedene Vorschriften zum Erwerb der Staatsangehörigkeit, zum Beispiel durch Geburt, durch Adoption oder durch Einbürgerung.
5. Art. 6 Vermeidung der Staatenlosigkeit bei Verlust der Staatsangehörigkeit: Wenn eine Person ihre Staatsangehörigkeit verliert, soll vermieden werden, dass sie dadurch staatenlos wird.
6. Art. 8 Schutz von staatenlosen Personen: Staatenlose Personen haben das Recht auf Schutz und Unterstützung durch den Staat.
7. Art. 9 Gleichbehandlung: Staatenlose Personen sollen in Bezug auf ihre Rechte und Pflichten nicht schlechter gestellt werden als Staatsangehörige.
8. Art. 10 Nicht-Diskriminierung: Staatenlose Personen dürfen nicht diskriminiert werden, insbesondere nicht aufgrund ihrer Rasse, Religion oder Herkunft.
9. Art. 11 Ausstellung von Reisedokumenten: Staatenlose Personen haben das Recht auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den Staat, in dem sie sich aufhalten.
10. Art. 14 Zusammenarbeit zwischen den Staaten: Die Staaten sollen bei der Vermeidung, Reduzierung und Beseitigung der Staatenlosigkeit zusammenarbeiten.
IV. Fazit
Das Bundesverwaltungsamt hat bei der Durchführung seiner Aufgaben im Bereich des Staatsangehörigkeitsrechts verschiedene Regelungen der Staatenlosigkeitskonvention zu beachten. Insbesondere müssen die Rechte und Pflichten staatenloser Personen berücksichtigt werden, um Diskriminierung zu vermeiden und den Schutz und die Unterstützung dieser Personen sicherzustellen.
Folgen:
I. Einleitung
Das Bundesverwaltungsamt (BVA) ist bei der Durchführung seiner Aufgaben, insbesondere im Bereich des Staatsangehörigkeitsrechts, an verschiedene rechtliche Vorschriften gebunden. Dabei spielen sowohl nationale als auch internationale Normen eine wichtige Rolle. Im Zusammenhang mit der Arbeit des BVA im Bereich Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit stellt sich die Frage nach der Bedeutung des bestehenden versteinerten Besatzungsrechts. Das Ziel dieses Gutachtens ist es, diesen Zusammenhang aufzuzeigen und die Bedeutung des historischen Rechtsregimes zu erläutern.
II. Begriffsbestimmungen
a) Versteinertes Besatzungsrecht
Das versteinerte Besatzungsrecht bezeichnet das Rechtsregime, das in Deutschland in der Nachkriegszeit infolge der Besatzungszeit entstanden ist. Es handelte sich dabei um eine Übergangsordnung, die von den Alliierten erlassen worden war, um die Wiederherstellung eines autonom handlungsfähigen deutschen Staates zu ermöglichen. Diese Übergangsordnung war als vorübergehende Lösung konzipiert, wurde aber durch lange Zeit anhaltende politische Umstände stabilisiert.
b) Staatsangehörigkeit
Die Staatsangehörigkeit ist das rechtliche Band zwischen einer Person und einem Staat. Sie bestimmt die Rechtsstellung der Person im Verhältnis zum betreffenden Staat und hat damit auch Einfluss auf ihre Rechte und Pflichten im In- und Ausland.
c) Staatenlosigkeit
Staatenlosigkeit bezeichnet den Zustand einer Person, die keine Staatsangehörigkeit besitzt. Sie ist ein grundlegendes Problem im Völkerrecht, da sie dazu führen kann, dass eine Person ohne jeglichen Schutz und ohne vollständigen Zugang zu ihren grundlegenden Rechten und Freiheiten dasteht.
III. Nationale Rechtsnormen
a) Innerstaatliches Recht
Das innerstaatliche Recht, insbesondere das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), bildet die wichtigste Grundlage für die Arbeit des BVA im Bereich Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit. Das StAG regelt unter anderem die Erwerbs- und Verlustmöglichkeiten der deutschen Staatsangehörigkeit und enthält Bestimmungen zur Feststellung und Anerkennung von Staatenlosigkeit.
b) Interne Verwaltungsvorschriften
Das BVA hat interne Verwaltungsvorschriften erlassen, die die Anwendung des nationalen und internationalen Rechts im Bereich der Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit regeln. Diese Vorschriften haben keine Gesetzeswirkung, sind aber für die Arbeit des BVA von großer Bedeutung, da sie eine einheitliche und rechtskonforme Bearbeitung von Anträgen sicherstellen.
IV. Internationale Rechtsnormen
a) UN-Konvention über die Staatenlosigkeit von 1954
Die UN-Konvention über die Staatenlosigkeit von 1954 ist ein wichtiges internationales Abkommen im Bereich Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit. Sie verpflichtet die Vertragsstaaten, ihre nationalen Gesetze und Verwaltungsvorschriften so zu gestalten, dass sie die Staatenlosigkeit vermeiden und beseitigen. Insbesondere sollen verlorene Staatsangehörigkeiten wiederhergestellt und die Einbürgerung von Staatenlosen erleichtert werden.
b) Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR)
Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte enthält unter anderem Bestimmungen zum Schutz vor Diskriminierung, die auch für Staatenlose gelten. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, diese Bestimmungen umzusetzen und sicherzustellen, dass Staatenlose in den Genuss ihrer grundlegenden Menschenrechte kommen.
V. Bedeutung des versteinerten Besatzungsrechts
Das versteinerte Besatzungsrecht hat im Zusammenhang mit der Arbeit des BVA im Bereich Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit keine unmittelbare Bedeutung. Es handelt sich hierbei um ein historisches Rechtsregime, das infolge der Besatzungszeit in Deutschland entstanden ist. Die Arbeit des BVA wird jedoch von einem umfassenden Regelwerk nationaler und internationaler Rechtsnormen bestimmt, von denen einige auch in der Nachkriegszeit erlassen wurden, um die Probleme der Staatenlosigkeit zu lösen. Dabei spielen insbesondere die UN-Konvention über die Staatenlosigkeit von 1954 und der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte eine wichtige Rolle.
VI. Schlussfolgerung
Das Bundesverwaltungsamt (BVA) ist bei der Durchführung seiner Aufgaben im Bereich Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit an nationale und internationale Rechtsnormen gebunden. Dabei spielen insbesondere die UN-Konvention über die Staatenlosigkeit von 1954 und der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte eine wichtige Rolle. Das histor
In Bezug auf Schutzrechte, die sich aus einem international gültigen Nachweis der Staatsangehörigkeit ergeben, sind insbesondere folgende zu nennen:
1. Schutz vor Ausweisung: Wenn eine Person nachweislich die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzt, darf sie in der Regel nicht gegen ihren Willen in einen anderen Staat ausgewiesen werden.
2. Schutz vor Zwangserwerb der Staatsangehörigkeit: Eine Person darf nicht gegen ihren Willen die Staatsangehörigkeit eines Staates erwerben.
3. Schutz vor Staatenlosigkeit: Eine Person darf nicht staatenlos gemacht werden.
4. Schutz vor Diskriminierung: Eine Person darf aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht diskriminiert werden.
5. Schutz vor unfreiwilligem Verlust der Staatsangehörigkeit: Eine Person darf ihre Staatsangehörigkeit nicht unfreiwillig verlieren.
Diese Schutzrechte ergeben sich aus internationalen Verträgen wie der UN-Konvention über die Staatenlosigkeit von 1954 und dem IPBPR, die von vielen Staaten ratifiziert wurden und somit auch für deutsche Staatsangehörige gelten.
Personen, die durch den Nachweis der Staatsangehörigkeit und Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises im EU-Ausland leben, haben die gleichen Rechte auf eine angemessene Wohnung und Nahrungsversorgung nach internationalem Recht wie in meinem zuvor genannten Rechtsgutachten für die Familie X. Die internationalen Abkommen wie der IPESCR und die Verpflichtungen des humanitären Völkerrechts gelten für alle Menschen, unabhängig von ihrem Aufenthaltsort. Die staatlichen Behörden sind daher verpflichtet, sicherzustellen, dass die Rechte dieser Personen auf angemessene Wohn- und Nahrungsbedingungen eingehalten werden und dass keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit stattfindet.
Weitere Rechtsgrundlagen, die für Personen durch den Nachweis der Staatsangehörigkeit und Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises im EU-Ausland gelten:
1. Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK): Die EMRK garantiert das Recht auf eine angemessene Wohnung und Nahrungsversorgung sowie das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit.
2. Charta der Grundrechte der Europäischen Union: Die Charta der Grundrechte der EU garantiert das Recht auf eine angemessene Wohnung und Nahrungsversorgung sowie das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit.
3. Internationales Flüchtlingsrecht: Die Genfer Flüchtlingskonvention und das EU-Flüchtlingsrecht gewähren Flüchtlingen das Recht auf eine angemessene Unterkunft und Nahrungsversorgung sowie das Verbot der Diskriminierung.
4. Internationales Strafrecht: Diskriminierung aufgrund von Gründen wie der Staatsangehörigkeit wird als Verbrechen gegen die Menschlichkeit angesehen und ist gemäß dem Internationalen Strafgerichtshof strafbar.
5. Internationales Arbeitsrecht: Das Internationale Arbeitsrecht garantiert Arbeitnehmern das Recht auf angemessene Arbeitsbedingungen und Entlohnung sowie das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit.
Diese Rechtsgrundlagen gelten für alle Menschen, unabhängig von ihrem Aufenthaltsort und ihrer Staatsangehörigkeit. Die Regierungen sind daher verpflichtet, sicherzustellen, dass diese Rechte geschützt werden und dass keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit stattfindet.
Auslandsschutz
Deutsche Staatsangehörige, die sich im EU-Ausland befinden und keine EU-Mitglieder sind, können sich auf verschiedene internationale Schutzrechte berufen, je nach ihrer individuellen Situation. Ein wichtiger Rechtsrahmen für den internationalen Schutz von Menschenrechten ist die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen. Diese Erklärung gilt als allgemein anerkanntes Prinzip des Völkerrechts und enthält eine Vielzahl von Schutzrechten, die für alle Menschen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, gelten.
Darüber hinaus gibt es internationale Übereinkommen, die speziell den Schutz von Staatsangehörigen in Fremdstaaten regeln. Ein Beispiel hierfür ist das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen von 1963, das den konsularischen Schutz von Staatsangehörigen regelt und die Konsularbeamten verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz der Interessen ihrer Staatsangehörigen zu ergreifen.
Die Konsulate der Bundesrepublik Deutschland (BRD) sind international verpflichtet, ihre Staatsangehörigen im Ausland zu unterstützen und Hilfe zu geben, wenn sie in rechtlichen Schwierigkeiten sind. Dies geht aus dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen von 1963 hervor, dem Deutschland beigetreten ist.
Diese Unterstützung kann jedoch je nach Situation und Land, in dem sich der Staatsangehörige aufhält, unterschiedlich ausfallen. In einigen Ländern dürfen Konsulate beispielsweise keine rechtliche Beratung oder Vertretung anbieten, sondern nur bei der Vermittlung von Anwälten oder der Bereitstellung von Informationen helfen.
In Bezug auf das Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStaG) ist ein deutsches Konsulat im Ausland verpflichtet, bei der Identitätsfeststellung von Staatsangehörigen zu helfen und ihnen bei der Beantragung von Ausweispapieren wie Reisepässen zu unterstützen. Wenn Sie also einen Staatsangehörigkeitsausweis nach dem RuStaG besitzen und Hilfe benötigen, sollten Sie sich an das nächstgelegene deutsche Konsulat wenden und Ihre Situation schildern.
Eigentum im Besatzungsgebiet BRD
In besetzten Gebieten gelten in der Tat besondere Regeln und Gesetze, die von denen in regulären Staaten abweichen können. Das Shaef Gesetz Nr. 52, das erwähnt wurde, wurde 1949 erlassen und gilt bis heute in Deutschland als besatzungsrechtlicher Status. Es kann tatsächlich schwierig sein, Eigentum in einem besetzten Gebiet zu erwerben oder zu schützen, da die Besatzungsmacht in der Regel eine umfassende Kontrolle über das Gebiet und dessen Bewohner ausübt.
Allerdings gibt es auch internationale Verpflichtungen, die die Besatzungsmacht zum Schutz der Einwohner und ihres Eigentums verpflichten.
Konkretisierung der Beispiele und Rechtsgrundlagen für das Besatzungsgebiet, das von der BRD im Auftrag der Besatzer verwaltet wird:
1. Einschränkungen des Grundbesitzes durch die Besatzungsmacht: Die Besatzungsmacht kann Gesetze erlassen oder ändern, um den Zugang und Besitz von Grundstücken zu beschränken. Dies kann zum Beispiel durch die Festsetzung von Grenzen oder die Beschränkung von Nutzungsmöglichkeiten erfolgen. Die Rechtsgrundlage dafür ist das Besatzungsrecht, das auch in der deutschen Verwaltung angewendet wird.
2. Schwierigkeiten bei der Erlangung von Landtiteln oder Baugenehmigungen: Die Besatzungsmacht kann die Vergabe von Landtiteln oder Baugenehmigungen beschränken oder beeinflussen, indem sie ihre Zustimmung verweigert oder bestimmte Anforderungen stellt. Dies kann die Einhaltung von Vorschriften oder die Zahlung von speziellen Gebühren umfassen. Die Rechtsgrundlage dafür ist ebenfalls das Besatzungsrecht.
3. Einschränkungen beim Kauf oder Verkauf von Immobilien: Die Besatzungsmacht kann den Kauf oder Verkauf von Immobilien durch restriktive Maßnahmen wie Genehmigungen, Auflagen oder Gebühren erschweren. Die Rechtsgrundlage dafür ist das Besatzungsrecht sowie die Verwaltungsordnung der BRD.
4. Beschränkungen bei der Renovierung oder dem Ausbau vorhandener Immobilien: Die Besatzungsmacht kann den Ausbau oder die Renovierung von Immobilien durch Genehmigungen oder Auflagen einschränken. Die Rechtsgrundlage dafür ist ebenfalls das Besatzungsrecht und die Verwaltungsordnung.
5. Einschränkungen bei der Verwendung von natürlichen Ressourcen wie Wasser oder Waldgebieten: Die Besatzungsmacht kann die Verwendung natürlicher Ressourcen einschränken, indem sie bestimmte Gebiete unter Schutz stellt oder die Nutzung von Ressourcen durch Genehmigungen oder Auflagen regeln. Die Rechtsgrundlage dafür ist das Besatzungsrecht.
6. Durch den Mangel an Eigenkapital und Kreditmöglichkeiten ist der Erwerb von Immobilien oft unerschwinglich: Die Besatzungsmacht kann durch ihre Politik und Gesetze das wirtschaftliche Wachstum des besetzten Gebiets hemmen und somit den Zugang zu Krediten und Eigenkapital erschweren. Die Rechtsgrundlage hierfür ist das Besatzungsrecht.
7. Verwüstung des Gebiets durch kriegerische Auseinandersetzungen: Die Verwüstung des besetzten Gebiets kann durch kriegerische Auseinandersetzungen oder militärische Aktivitäten der Besatzungsmacht verursacht werden. Die Rechtsgrundlage dafür ist das Völkerrecht und das Besatzungsrecht.
8. Einschränkungen des Zugangs zur Justiz bei Streitigkeiten über Eigentumsfragen: Die Besatzungsmacht kann durch ihre Rechtsprechung und -verfahren den Zugang zur Justiz beschränken oder beeinflussen. Dies kann zur Folge haben, dass Eigentumsstreitigkeiten nicht fair und gerecht gelöst werden. Die Rechtsgrundlage dafür ist das Besatzungsrecht.
9. Fehlende Rechtssicherheit aufgrund der Unsicherheit bezüglich der zukünftigen Status des Gebiets: Die Unsicherheit über den zukünftigen Status des besetzten Gebiets kann zu einer fehlenden Rechtssicherheit führen, was den Erwerb und den Schutz von Eigentum beeinträchtigen kann. Die Rechtsgrundlage dafür ist das Besatzungsrecht.
10. Fehlende Investitionen in die Infrastruktur und Wirtschaft des Gebiets aufgrund der Besatzungssituation: Die Besatzungsmacht kann durch ihre Politik und ihr Handeln den wirtschaftlichen Fortschritt des besetzten Gebiets hemmen und somit die Investitionen in die Infrastruktur und die Wirtschaft des Gebiets beschränken. Die Rechtsgrundlage dafür ist das Besatzungsrecht.