2004-03-06 Urheberrecht

Als EU Doppelbürger (Österreich und Frankreich) werde ich mal den österreichischen Abgeordneten eine Mail von mir schicken.

Als Grundlage für mein Mail verwende ich folgende Quelle: http://www.ffii.org.uk/ip_enforce/andreas2.html

http://www.ffii.org.uk/ip_enforce/andreas2.html

Darauf gekommen bin ich wegen folgendem Text: http://www.ipjustice.org/CODE/

http://www.ipjustice.org/CODE/

Die Email Adressen einzelner Parlamentarier findet man hier: http://wwwdb.europarl.eu.int/ep5/owa/p_meps2.repartition?ilg=DE

http://wwwdb.europarl.eu.int/ep5/owa/p_meps2.repartition?ilg=DE

Für Österreich fand ich die folgenden Adressen:

Herr Bösch hboesch@europarl.eu.int, Herr Swoboda herta.straka@spoe.at, Frau Flemming mflemming@europarl.eu.int, Herr Hager ghager@europarl.eu.int, Herr Ilgenfritz wilgenfritz@europarl.eu.int, Herr Karas okaras@europarl.eu.int, Herr Martin hpmartin@europarl.eu.int, Herr Prets cprets@europarl.eu.int, Herr Rack rrack@europarl.eu.int, Herr Rübig pruebig@europarl.eu.int, Frau Scheele kscheele@europarl.eu.int, Frau Schierhuber aschierhuber@europarl.eu.int, Herr Sichrovsky psichrovsky@europarl.eu.int, Frau Stenzel ustenzel@europarl.eu.int.

Wahrscheinlich könnte man die fehlenden Adressen aufgrund der Namenskonvention leicht erraten...

Brief an die einzelnen Parlamentarier

Sehr geehrter Herr/Frau ...,

Am 9. März werden Sie, gemeinsam mit weiteren Parlamentsmitgliedern, mit den Beratungen beginnen und schlussendlich einen Entschluss fällen.

Ich bin Österreicher und lebe in der Schweiz. Ich beschäftige mich Nebenberuflich mit dem Urheberrecht im Rahmen eines Vereins hier in der Schweiz. Die vorgeschlagene EU Richtlinie zur Durchsetzung von geistigem Eigentum darf so nicht angenommen werden!

Die Richtlinie ist zu breit gefasst. “Geistiges Eigentum” umfasst verschiedene Gebiete wie Patente, Marken und Urheberrecht, deren einzige Gemeinsamkeit das “geistige” ist – die Gesetzesgrundlagen sind völlig verschieden! Die Richtlinie soll nur das Urheberrecht erfassen. Die Vorstellungen von “geistigem Eigentum” unterscheiden sich zudem noch von Land zu Land, was zu weiterer Rechtsunsicherheit führt.

Im Artikel 2.1 soll aufgeführt werden, dass nur die Verletzung der Urheberrechte mit kommerziellem Hintergrund Gegenstand der Richtlinie sind, denn nur in diesem Fall kann von einer “Harmonisierung” bestehender Gesetze gesprochen werden. (Und diese ist ja schliesslich das Ziel der Richtlinie.)

Die Richtlinie ist unverhältnismässig und einseitig, denn normale Bürger werden genau gleich wie grosse, kommerzielle Raubkopierer behandelt, selbst wenn es sich nur um kleine Vergehen ohne kommerziellen Hintergrund handelt. Selbst wenn zu unrecht beschuldigten Bürgern anschliessend eine Entschädigung zugesprochen wird, ist klar, dass kein Bürger ein Interesse an derartigen Hausdurchsuchungen, Verfahren und Klagen hat, solange es sich nicht gegen grosse kommerzielle Organisationen richtet.

Der Artikel 8 gehört vollumfänglich gestrichen. Dieser Artikel erlaubt Hausdurchsuchungen auf blossen Verdacht hin, und dies selbst für kleinste Vergehen ohne jegliches Gewinnstreben. Dies gilt sogar, wenn noch zu gar keinem Vergehen gekommen ist, sondern wenn blosser Tatverdacht besteht! Das ist unverhältnismässig.

Generell gilt es, statt von den entsprechenden Instanzen (competent judicial authorities) von Richtern und Gerichten (judge or court of law) zu sprechen, damit nicht jeder Polizeihauptmann derartige Hausdurchsuchungen anordnen kann.

Der Artikel 10 gehört vollumfänglich gestrichen. Die Artikel erlaubt das Einfrieren von Bankguthaben auf blossen Tatverdacht hin. Die Einschränkung der “kommerziellen Grössenordnung” (commercial scale) ist zuwenig klar: Wer tausende von unerlaubten Kopien geschützter Werke besitzt, hat natürlich sehr viele Ansprüche verletzt; in diesem Fall aber gleich Bankguthaben einzufrierern ist unverhältnismässig.

Generell gilt es, von “kommerzieller Grössenordnung und kommerziellem Hintergrund” (commercial scale and commercial purposes) zu sprechen, damit Bürger durch das reine Kopieren von geschützen Werken nicht automatisch auf die gleiche Stufe wie das organisierte Verbrechen gestellt werden.

Der Artikel 9.2 gehört gefährdet in der jetzigen Form den Datenschutz: Rechtsinhaber können auf blossen Verdacht hin geschützte Daten sammeln und auswerten. Von Zweckbestimmung keine Rede. Von den Daten zu unrecht beschuldigter Bürger ist auch keine Rede. Das ist unzumutbar.

Eine Richtlinie von solcher Tragweite sollte keinesfalls in kürze und nach einer ersten Lesung verabschiedet werden!

Falls Sie weitere Informationen zum Thema wünschen, werde ich Ihnen gerne behilflich sein.

Mit freundlichem Gruss, Alexander Schröder

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